Viersen-Süchteln (ots)
Nicht nur ein mutmaßliches Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern auch unterlassene Hilfeleistung wirft die Polizei einem 42-jährigen Fahrer aus Lünen, der einen Dortmunder Klein-Lkw führte, vor.
Dieser fuhr am 03.06.2015 gegen 06:40 Uhr über die Ritterstraße in Viersen-Süchteln in Richtung Lobberich. In einem kurvigen Bereich der Ritterstraße gelangte er nach links auf die Gegenfahrbahn. Hier kam ihm eine 29-jährige Viersenerin in ihrem Fiat Panda entgegen. Sie versuchte noch dem Lkw auszuweichen, was jedoch nicht gelang. Die Fahrzeuge prallten zusammen; der Fiat blieb auf einer Böschung stehen. Durch den Zusammenstoß wurde die Viersenerin schwer verletzt und konnte sich aus ihrem Pkw nicht mehr alleine befreien. Der Lkw-Fahrer erkundigte sich zwar nach dem Wohlbefinden der Viersenerin, leistete jedoch keine weitere Hilfe. Auch ihre stark blutende Kopfwunde wurde von ihm nicht versorgt. Nach bisherigem Erkenntnisstand der Polizei hatte der Lkw-Fahrer auch weder Polizei noch Rettung verständigt. Beim Eintreffen der Streifenwagenbesatzung telefonierte der Lkw-Fahrer zwar, aber offenbar mit seinen Auftraggebern und nicht mit der Feuerwehr oder Polizei. Durch den Unfall waren die Fahrzeuge so stark beschädigt, dass Kraftstoff und Öl auslief. Dies stellte für die Beamten ein weiteres Risiko für die Pkw-Fahrerin dar. Ihnen war eine Bergung der Verletzten Frau alleine nicht möglich. Sie forderten den Lkw-Fahrer auf, ebenfalls zu helfen. Hierzu war er nur äußerst widerwillig bereit. Im weiteren Verlauf der Rettungsmaßnahmen interessierte er sich mehr für seine Paket-Fracht, als für das Wohlergehen der Viersenerin. Wie die weiteren Ermittlungen ergaben, gelang es erst der Pkw-Fahrerin, bei großen Schmerzen, ihren Freund zu benachrichtigen, der dann die Polizei von dem Unfall benachrichtigte.
Wie hätte der Lkw-Fahrer richtig gehandelt? Die Rettung und Versorgung von Menschen bei Verkehrsunfällen hat oberste Priorität. Anstatt sich um seinen Arbeitsauftrag zu kümmern, hätte er sofort den Rettungswagen anfordern müssen. Alsdann hätte er, wie jeder Führerscheininhaber es im Erste-Hilfe-Unterricht gelernt hat, mit der Versorgung der verletzten Frau beginnen müssen.
Der Lkw-Fahrer sieht nun nicht nur einem Verfahren wegen seines Fahrfehlers und der damit verbundenen mutmaßlichen fahrlässigen Körperverletzung entgegen, sondern auch einem Strafverfahren wegen Verdachts der Unterlassenen Hilfeleistung. Hier sieht der § 323c StGB folgendes vor: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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