Neuss. (ots) Das Verkehrskommissariat der Polizei Neuss ermittelt gleich in zwei Fällen wegen des Verdachts eines illegalen Kraftfahrzeugrennens. Wer annimmt, dass hierzu zwingend zwei oder mehr Fahrzeuge sich einen Geschwindigkeitswettkampf liefern müssen, liegt falsch, wie der folgende Sachverhalt zeigt:
In der Nacht von Samstag auf Sonntag (5.6. / 6.6.), gegen 2.45 Uhr, fiel einer Zivilstreife der Polizei ein Audi auf, der auf der Düsseldorfer Straße in Neuss stark beschleunigte, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit abrupt den Fahrstreifen wechselte und so die dortige S – Bahnhaltestelle sowie eine Straßenbahnhaltestelle passierte. An der Rotlicht zeigenden Ampel in Höhe der Straße “Am Kaiser” hielten die Beamten den jungen Mann an.
Den 23-Jährigen aus Mülheim erwartet nun in Strafverfahren wegen des Verdachts eines verbotenen Straßenrennens. Die Beamten stellten das Fahrzeug sowie den Führerschein des Verdächtigen sicher.
Am späten Sonntagabend (6.6.), gegen 23.30 Uhr, wurde erneut eine Zivilstreife auf laut aufheulende Motorengeräusche aufmerksam. Dieses Mal beobachteten die Polizisten zwei Motorräder, wie diese nebeneinander leicht versetzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Düsseldorfer Straße stark überschritten. Nachdem die 30 und 31-jährigen Düsseldorfer an einer Rotlicht zeigenden Ampel stoppten, beschleunigten sie ihre hochmotorisierten Zweiräder anschließend wieder stark. Sie konnten schlussendlich noch auf der Düsseldorfer Straße angehalten und kontrolliert werden.
Auch in diesem Fall stellten die Polizisten die Motorräder sowie die Führerscheine sicher, die Männer müssen sich ebenfalls einem Strafverfahren wegen des Verdachts eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens stellen.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt. Im Gesetz heißt es unter anderem: “Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”