Düsseldorf: Bundespolizei fahndete erfolgreich am Düsseldorfer Flughafen

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Die Festnahmen zweier mit internationalen Haftbefehlen gesuchten Straftätern beschäftigte die Bundespolizei am gestrigen Tag am Düsseldorfer Flughafen. Als in der Mittagszeit die grenzpolizeiliche Ausreisekontrolle für Reisende nach Istanbul durchgeführt wurde, konnten die Beamten einen 32-jährigen Franzosen feststellen, der mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde. Die französischen Behörden hatten den Mann zur Festnahme ausgeschrieben, da er gegen die behördlichen Auflagen seiner Bewährung verstoßen hatte. Der Franzose war in Frankreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und unter Auflagen vorzeitig entlassen worden. Durch seinen Auflagenverstoß soll er nun eine Restfreiheitsstrafe von 3 Jahren in Frankreich verbüßen. Hintergrund seiner Verurteilung war die Tatbeteiligung an einem Mordversuch im Rahmen organisierter Bandenkriminalität bei einem Rauschgiftgeschäft. Bei der Tat wurde ein mit vier Personen besetztes Fahrzeug in einen Hinterhalt gelockt und das Fahrzeug anschließend mit einer Maschinenpistole beschossen, wobei keine Person verletzt wurde. Der Festgenommene wurde dem Gericht in Düsseldorf für weitere Maßnahmen überstellt.


Fast zur gleichen Zeit stellten Bundespolizeibeamte bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle von Reisenden aus dem Irak ankommend fest, dass ein 44-jähriger Deutscher, irakischer Herkunft, von finnischen Behörden zur Festnahme international ausgeschrieben war. Die Behörden werfen dem Deutschen vor, bereits 2009 seine 7-jährige Tochter unrechtmäßig in den Irak gebracht zu haben, obwohl finnische Behörden das Sorgerecht der in Finnland lebenden Mutter zugesprochen hatten. Schon im Vorfeld soll er der Mutter mit ihrer Tötung gedroht haben, falls ihm nicht das gemeinsame Sorgerecht zugestanden würde. Nach der Kindesentziehung habe er der Mutter mitgeteilt, dass er für eine ordentliche, islamische Erziehung des Mädchens im Irak sorgen würde. Auch der 44-jährige Mann wurde dem Gericht in Düsseldorf für weitere Maßnahmen überstellt. Der Aufenthalt des Kindes ist nicht bekannt.

Quelle: OTS




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