Auffahrunfall vor dem Hauptbahnhof – Zeugen gesucht

Foto: Daniel Grotjans

Neuss. (ots) Am Montag (26.07.), gegen 9.30 Uhr, erhielten Polizeibeamte Kenntnis von einem Auffahrunfall vor dem Neusser Hauptbahnhof. Nach ersten Erkenntnissen war eine 42-jährige Neusserin mit ihrem Kleinwagen auf Höhe des Theodor-Heuss-Platzes in Fahrtrichtung Rheintorstraße unterwegs, als vor ihr eine Unbekannte auf ihrem Fahrrad zunächst trotz Rotlicht zeigender Ampel die Fußgängerfurt am Hauptbahnhof in Richtung Further Straße überqueren wollte. Die 42-Jährige bremste sofort ab. Dies sah ein hinter ihr fahrender 24-Jähriger vermutlich zu spät und konnte trotz eines Ausweichmanövers die Kollision nicht mehr verhindern. Die Radfahrerin hatte indes augenscheinlich von ihrem Vorhaben, die Straße zu queren, wieder abgesehen. Nach dem Auffahrunfall entfernte sie sich unerkannt zügig vom Unfallort in Richtung Gielenstraße.

Die 42-Jährige wurde durch den Aufprall der Wagen leicht verletzt, ihr Kind blieb nach bisherigem Kenntnisstand unverletzt. Der Wagen des 24-Jährigen musste im Anschluss an die Unfallaufnahme abgeschleppt werden.

Das Verkehrskommissariat Neuss hat die weiteren Ermittlungen übernommen und sucht nun nach Zeugen, die Hinweise auf die beteiligte Radfahrerin geben können. Die Unbekannte soll etwa 35 bis 40 Jahre alt und 180 bis 185 Zentimeter groß gewesen sein. Sie hatte braune Haare und trug ein hellblaues T-Shirt und eine Jeanshose.

Hinweise nimmt die Polizei unter der Nummer 02131 300-0 entgegen.

Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort – so die korrekte Bezeichnung – ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war, oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in § 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.