Tödlicher Geisterfahrer-Crash auf der A46 – Feuerwehr kämpft in der Nacht um Menschenleben

Foto: Sascha Rixkens

Mönchengladbach – In der Nacht zu Samstag kam es auf der Autobahn A46 zwischen dem Autobahndreieck Wanlo und der Anschlussstelle Erkelenz-Ost zu einem schweren Verkehrsunfall, der einen Menschen das Leben kostete und einen weiteren schwer verletzte. Gegen 00.30 Uhr stießen zwei Pkw frontal zusammen – offenbar ausgelöst durch eine Geisterfahrt.

Die Wucht des Aufpralls war so heftig, dass beide Fahrer massiv in ihren Fahrzeugen eingeklemmt wurden. Einsatzkräfte der Feuerwehr mussten schweres hydraulisches Rettungsgerät einsetzen, um die Insassen aus den zerstörten Fahrzeugen zu befreien. Währenddessen wurden auslaufende Betriebsstoffe gebunden und die nächtliche Autobahn für die umfangreiche Unfallaufnahme großflächig ausgeleuchtet.

Für einen der Beteiligten kam jede Hilfe zu spät: Der 74-jährige Mann erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, wurde unter Reanimation in ein Krankenhaus nach Mönchengladbach transportiert und verstarb dort kurze Zeit später. Der 33-jährige mutmaßliche Geisterfahrer wurde schwer verletzt in ein Erkelenzer Krankenhaus gebracht.

Die A46 musste für die Dauer der Rettungsmaßnahmen sowie der anschließenden polizeilichen Unfallaufnahme vollständig gesperrt werden. Trotz der nächtlichen Uhrzeit kam es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Im Einsatz befanden sich der Hilfeleistungslöschzug der Feuer- und Rettungswache II (Holt), der Hilfeleistungslöschzug der Wache III (Rheydt), ein Feuerwehrkran sowie ein Wechselladerfahrzeug aus dem Technik- und Logistikzentrum. Unterstützt wurden sie durch die freiwilligen Einheiten aus Wanlo, Wickrathberg und Rheindahlen, drei Rettungswagen und einen Notarzt der Feuerwehr Mönchengladbach, einen weiteren Rettungswagen samt Notarzt aus dem Kreis Heinsberg sowie einen Hilfeleistungslöschzug der Feuerwehr Erkelenz. Auch der Führungsdienst der Berufsfeuerwehr war vor Ort.

Die Polizei hat die Ermittlungen zur genauen Unfallursache aufgenommen.

(rix)