Mönchengladbach: Keine Schlangenhaltung in Schubladen

Urteil im Tierschutz von bundesweiter Bedeutung: OVG-Münster teilt Haltung der Stadt Mönchengladbach

Mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgericht Münster wurde die Klage einer Mönchengladbacher Schlangenzüchterin abgelehnt, die Königspythons dauerhaft in sogenannten „Rack-Systemen“ halten wollte. Darunter versteht man die Unterbringung von Schlangen in schubladenähnlichen Elementen, die in Regale eingestellt werden. Die Rackbox wird in der Regel mit nur einer Schlange besetzt und ist meist mit einem Trinkgefäß und etwas Bodengrund ausgestattet. Die Befürworter versuchen mit dieser Einrichtung, eine der Natur nachempfundene Unterbringung anzubieten, die der Schlange eine möglichst höhlenähnliche Behausung vermitteln soll und die gewerbliche Zucht von Schlangen erleichtert. „Dies bedeutet jedoch für die Schlange oft eine lebenslange Haltung in einem Rack-System ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen oder anderen Instinkten nachzugehen. Verhaltensweisen wie die Jagd, Bewegung oder die Partnersuche sind nicht möglich“, so Dr. Ferdinand Schmitz, Leiter des Fachbereichs Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach.





Zum Hintergrund: Die Schlangenzüchterin aus Mönchengladbach besaß bereits eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zum gewerbsmäßigen Züchten unter anderem von Schlangen der Gattung Python regius (Königspython). Im Jahr 2012 wurde dann zusätzlich die dauerhafte Haltung von Köngspythons in Racks beim Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit beantragt. Die Erlaubnis dafür wurde nach Stellungnahme durch die Amtsveterinärin verweigert und die Rack-Haltung auf Jungtiere bis zu einer Länge von 45 Zentimetern bzw. einem Alter von sechs Monaten und bei tragenden Schlangen auf das letzte Drittel der Trächtigkeit begrenzt. „Nach Auffassung der Tierärzte ist eine lebenslange Haltung in Rack-Systemen  tierschutzwidrig“, so Dr. Ferdinand Schmitz weiter.

Gegen diese Einschränkungen richtete sich die Klage der Schlangenzüchterin.
Das Verwaltungsgericht beauftrage aufgrund der vielschichtigen Fragestellung eine Sachverständige der Tierärztlichen Hochschule Hannover, welche die Auffassung des Mönchengladbacher Veterinäramtes stützte, dass die dauerhafte Haltung in Rack-Systemen nicht verhaltensgerecht sei. Darüber hinaus bezog das Gericht sich auf ein Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, dass die ständige Haltung ebenfalls ablehnt. Es wies die Klage des Ehepaares ab und erklärte in seinem Urteil:

Für die Frage, ob die Haltung von Schlangen der Art Python regius in sog. Rack-Systemen verhaltensgerecht ist, kommt es darauf an, ob dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Bedürfnisse ermöglicht wird. Die Anforderungen müssen sich dabei entsprechend der Zielrichtung des Tierschutzgesetzes daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen – unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster anpassen kann. Die Haltung von adulten Schlangen der Art Python regius in sog. Rack-Systemen ist nicht verhaltensgerecht und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG. Danach muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Ernährung und Pflege sind im vorliegenden Fall unproblematisch. Die Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglicht.





Aufgrund des Urteils beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster. „Der Antrag wurde auch hier abgelehnt. Mit dieser Entscheidung ist der Rechtsstreit abgeschlossen. Da es sich bei den Urteilen nach hiesiger Kenntnis um die ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Deutschland handelt, dürften diese für die Frage der Rack-Haltung von Königspythons von bundesweiter Bedeutung sein“, so die für den Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit zuständige Beigeordnete Dörte Schall. „Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz geregelt, und von Mönchengladbach aus konnte ein Schritt zur tierschutzgerechten Haltung von Schlangen erreicht werden“, ergänzt sie.

Text: Pressestelle Mönchengladbach
Foto: privat




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