Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ist kein Kavaliersdelikt

Foto: Sascha Rixkens

Meerbusch / Neuss. (ots) In den frühen Sonntagmorgenstunden (19.03.) erhielt die Polizei von drei gestürzten Rad-/Pedelecfahrern Kenntnis. Alle drei wurden jeweils durch den Sturz verletzt und zur medizinischen Behandlung in umliegende Krankenhäuser gebracht.

So stürzte gegen 00.10 Uhr im Bereich der Krefelder Straße / Comeniusstraße ein 58-jähriger Meerbuscher mit seinem Pedelec und gegen 03.15 Uhr ein 42-jähriger Meerbuscher auf der Meerbuscher Straße mit seinem Fahrrad. Während der Unfallaufnahme konnten die Polizeibeamten bei beiden verunfallten Zweiradfahrern Alkoholgeruch feststellen. Ein durchgeführter Alkoholvortest bestätigte die ersten Annahmen, so dass bei beiden jeweils eine angeordnete Blutprobe zur Feststellung des Alkoholwertes entnommen wurde. Das Verkehrskommissariat in Kaarst ermittelt nun die Unfallursache.

In Neuss stürzte eine 48-Jährige gegen 02.45 Uhr auf der Hammer Landstraße. Nach ersten Erkenntnissen gelang die Neusserin mit einem ihrer Reifen zwischen die dortigen Bahnschienen, stürzte und verletzte sich. Die Fahrradfahrerin wurde zur medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. In der Atemluft der Neusserin wurde Alkoholgeruch festgestellt und ein durchgeführter Alkoholtest bestätigte dies. Durch eine Ärztin wurde der 48-jährigen ein angeordnete Blutprobe entnommen. Das Verkehrskommissariat in Neuss hat die weiteren Ermittlungen übernommen.

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist auch für Radfahrer, Pedelec- und E-Bike-Fahrer kein Kavaliersdelikt. Und das aus gutem Grund: Alkohol und Betäubungsmittel wirken sich auch bei kleinen Mengen mitunter erheblich auf das Reaktions- beziehungsweise auf das Fahrvermögen insgesamt aus. Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen “Trunkenheit im Straßenverkehr” strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht.