Autofahrer verletzt Kinder und fährt weg – Polizei sucht Unfallverursacher

Foto: Polizei Neuss

Kaarst. (ots) Am Montag (14.02.), gegen 19.10 Uhr, kam es an der Kreuzung Landstraße 154 / Driescher Straße in Holzbüttgen zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Jungen im Alter von 12 Jahren leicht verletzt wurden. Ein Autofahrer fuhr die beiden Kinder auf ihren Fahrrädern beim Queren der Kreuzung an und entfernte sich anschließend unerlaubt von der Unfallstelle.

Die Jungen hatten den linksseitig gelegenen Fahrradweg der Driescher Straße aus Richtung Büttgen in Fahrtrichtung Driesch befahren. Im Kreuzungsbereich wurden die Vorderreifen ihrer Räder von einem abbiegenden Auto erfasst. Die Kinder verletzten sich bei dem folgenden Sturz leicht.

Der Autofahrer, der die Driescher Straße in die gleiche Richtung befahren hatte und dann nach links in Richtung Landstraße 381 abgebogen war, sprach die Jungen kurz an und entfernte sich anschließend von der Unfallstelle ohne Kontakt- oder Personaldaten zu hinterlassen.

Beschreibung des Autofahrers:

männlich, circa 50 Jahre alt, kurze graue Haare, keine Brille

Bei dem Fahrzeug des Unfallverursachers soll es sich um einen dunkelgrauen oder schwarzen Personenwagen, möglicherweise einen SUV, mit dem Kennzeichen BM für Bergheim im Rhein-Erft-Kreis handeln.

Zeugen werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 300-0 beim Verkehrskommissariat in Kaarst zu melden.

Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das “Unerlaubte Entfernen vom Unfallort” – so die korrekte Bezeichnung – ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug.

Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraf 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden.

Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.