Verdacht illegales Rennen und Trunkenheit im Verkehr – Führerschein und Auto sichergestellt

Foto: Sascha Rixkens (Archiv)

Neuss. (ots) – Das Verkehrskommissariat der Polizei Neuss ermittelt wegen des Verdachts eines illegalen Kraftfahrzeugrennens. Wer annimmt, dass hierzu
zwingend zwei oder mehr Fahrzeuge sich einen Geschwindigkeitswettkampf liefern müssen, liegt falsch, wie der folgende Sachverhalt zeigt:

Am Freitag (20.11.), gegen 23.30 Uhr, fiel einer Zivilstreife der Polizei auf der Rheintorstraße ein Fahrzeug auf, welches sich mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten näherte. An der Rotlicht zeigenden Ampel Rheintorstraße /
Düsseldorfer Straße hielt der 3er BMW neben dem zivilen Einsatzfahrzeug. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün schaltete beschleunigte er auffallend stark.

Die Beamten folgten dem Wagen, der teils mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 Stundenkilometern fuhr. Auf der Düsseldorfer Straße machte der junge Mann am Steuer des BMW eine Vollbremsung und umfuhr eine rote Ampel über das Gelände einer Tankstelle. Wieder auf der Düsseldorfer Straße gaben die Polizisten Anhaltezeichen, auf die der Führer des BMW zunächst nicht reagierte. Nach einer erneuten Vollbremsung und gefolgtem Abbiegemanöver kam das Auto dann zum Stehen.

Der 29-jährige Fahrzeugführer war offensichtlich alkoholisiert. Eine Blutprobenentnahme sowie die Beschlagnahme seines Führerscheins und des Pkw
musste der Raser über sich ergehen lassen.

Gegen ihn wird nun wegen des Fahrens unter Alkoholeinwirkung sowie der Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen ermittelt.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt. Im Gesetz heißt es unter anderem: “Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”